CORONA INFO

FÜR EURE SICHERHEIT

Infektionsschutzmassnahmen

I. Ausgangssituation
Die Skischule kommt Ihrer Pflicht als Dienstleister, ein Konzept über Infektionsschutzmaßnahmen zu erstellen, welches auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen ist, gemäß §6 14. BayIfSMV verantwortungsvoll nach.

Folgende Gesetzestexte sind für das Angebot und die Ausführung von Schneesportangeboten in Bayern und Österreich von Relevanz:

14. Bayerische Infektionschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV)
COVID-19-Lockerungsverordnung (BGB1. II Nr. 197/2020)
Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)

in der jeweils gültigen Fassung.

Darüber hinaus existieren Rahmenkonzepte der einzelnen Dienstleister bzw. für die einzelnen Dienstleister, welche zur Erstellung des Schneesportangebotes der Skischule relevant sind - insbesondere:

Hygienekonzept Beherbergung in der jeweils gültigen Fassung

Hygienekonzept Gastronomie in der jeweils gültigen Fassung

Hygienekonzept Touristische Dienstleister (inkl. Busreiseveranstalter) in der jeweils gültigen Fassung

Hygienekonzept Bergbahnen in der jeweils gültigen Fassung

Kontaktnachverfolgungsmanagement RKI

Fazit: Ein seriöses Konzept der Infektionsschutzmaßnahmen unter Einbezug aller beteiligten Dienstleister muss somit an die konkrete Situation und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.


II. Umgang mit den Gesetzen/Rahmenkonzepten
Die Infektionsschutzmaßnahmen der Skischule erfassen die Mindestanforderungen der existierenden Konzepte.

Die Skischule kommt Ihrer Pflicht, die Umsetzung der Konzepte der jeweiligen Leistungserbringer (Reisebus, Bergbahn, Beherbergung, Gastronomie, Lehrkräfte) laufend zu überwachen und zu kontrollieren, verantwortungsvoll nach. Eine Übertragung dieser Verantwortlichkeit ist nicht möglich.

Bei regionalen Unterschieden in den Regelungen gelten stets die konkreten Bestimmungen an dem Ort, an dem die jeweilige Leistung oder ein Leistungsbestandteil erbracht wird.

Die Infektionsschutzmaßnahmen der Skischule werden allen Mitarbeitern, Leistungserbringern, Kunden und Behörden zugänglich und bekannt gemacht.


III. Konstante Mindestanforderungen
Erforderlichkeit von Infektionsschutzmaßnahmen

Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5m, wann immer möglich, ist der Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen nicht möglich, wird eine medizinische Gesichtsmaske getragen

Medizinische Gesichtsmaske für alle Kunden in Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem, ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Geburtstag

Regelmäßige Hygienemaßnahmen wie Händewaschen, Desinfektion der Hände sowie Desinfektion aller Oberflächen im Reisebus

Ausschluss von Kunden und Skilehrern, gemäß Ziffer IX. dieser Infektionsschutzmaßnahmen

Bitte beachten Sie:
Das Risiko der Durchführbarkeit des Kurses an sich, tragen wir als Skischule. Das persönliche Risiko des Kursteilnehmers, am Kurstag erscheinen zu können, trägt - wie bisher – der Kursteilnehmer selbst.
Die Skischule empfiehlt daher den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

(Liebe Kursteilnehmer: Achten Sie bitte darauf, dass die Reiserücktrittsversicherung auch die Corona Pandemie sowie die mögliche Anordnung einer Quarantänemaßnahme, den Reiserücktritt vor Reisebeginn und den Reiseabbruch während der Reise erfasst. Siehe ARB und Abschnitt X.)


IV. Busfahrten
Der (öffentliche) Transport stellte bislang bei Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen kein erhöhtes Infektionsrisiko dar. Des Weiteren sind bislang keine Cluster oder Infektionsherde im Zusammenhang mit Bus- und Bahnfahrten, z.B. auf Schulwegen, bekannt.

Die Skischule beruft für jeden Bus einen Hygienebeauftragten, der die Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen während der Busfahrt überprüft und kontrolliert. Zusätzlich sorgen die Skilehrer für einen organisierten Ein- und Ausstieg in bzw. aus dem Reisebus. Die Teilnehmer müssen während der Busfahrt ihren zugewiesenen Platz behalten. Lüftungs- und Desinfizierungsmaßnahmen werden in Abstimmung mit dem Buspartner der Skischule – Autobus Oberbayern - über den gesamten Tag durchgeführt. Zusätzlich befinden sichan Ein- und Ausstiegen der Reisebusse Desinfektionsmittelspender.


V. Bergbahnen und Liftfahrten
Die Skischule wählt Skigebiete aus, in denen der Andrang geringer ist und die Laufzeiten etwaiger Gondelbahnen geringer als 15 Minuten sind. Zusätzlich können Skischulen im Skigebiet, wann immer möglich, separate Anstellschlangen in Anspruch nehmen und auf die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen der Bergbahnen achten. Weiter werden vorzugsweise Sessellifte ohne Haubenschließung, Schlepplifte und Zugseillifte genutzt sowie auf die Einhaltung der Mund- und Nasenbedeckungspflicht geachtet sobald der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann.
 Bei Kursbeginn händigen die Kursleiter der Skischule die Liftpässe an die Teilnehmer aus, um zusätzliche Kontakte zu vermeiden. Die Skilehrer werden auch in allen anderen Situationen die Teilnehmer/Innen in der Gruppe organisiert anleiten.


VI. Kursbetrieb am Hang
Sowohl die Skilehrer der Skischule als auch die Kursteilnehmer tragen während des Kursbetriebes durchweg Helm, Brille und Handschuhe - sowie eine medizinische Gesichtsmaske sobald der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann. Ein Face-to-Face Kontakt von mehr als 15 Minuten am Stück in geschlossenen Räumen ist zwischen allen Beteiligten zu vermeiden. Die Mindestabstände werden eingehalten und nur für kurze Momente und Zeiträume (z.B. bei Hilfestellungen) unterbrochen. Der Unterricht findet grundsätzlich im Freien statt.

Sowohl nach den Richtlinien zur Einordnung von Kontaktperson als auch den Empfehlungen des RKI zur Risikominimierung der Übertragung des COVID-19 Erregers stellt der Kursbetrieb am Hang das geringstmögliche Infektionsrisiko im Veranstaltungsbereich dar.
 Selbst vor In-Kraft-Treten der gesetzlichen Maßnahmen sind aufgrund der Eigenart der Unterrichtssituation keine Infektionsgeschehen oder Cluster aus einem Skikursbetrieb bekannt.
 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Situation etwas geändert hat. Professionelle Schneesportanbieter können durch geeignete Organisations- und Lenkungsmaßnahmen das Infektionsrisiko für Gruppenreisen im Vergleich zu privat organisierten Ausflügen reduzieren und Infektionsschutzmaßnahmen laufend überwachen und anpassen.


VII. Verpflegung und Pausen
Die Skischule wählt im Vorfeld Restaurants aus, die die jeweiligen Infektionsschutzmaßnahmen einhalten und den Anforderungen der Skischule entsprechen. Um Ansammlungen zu vermeiden, werden Pausen zeitversetzt und wenn möglich in separaten, reservierten Räumen durchgeführt.


VIII. Ausschluss von Teilnehmern und Lehrkräften
Von allen Kurs- und Fortbildungsmaßnahmen der Skischule werden Personen von Gesetzes wegen ausgeschlossen, welche nicht im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind und keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können:

Schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht.

Getestete Personen stehen gleich (gilt grundsätzlich auch für die Ferienzeit zumindest in Bayern):
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen,
- noch nicht eingeschulte Kinder

Impfnachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, intalienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form

Genesenennachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form

Alle Kunden der Skischule werden vorab in der Angebotsausschreibung über die Ausschlusskriterien informiert. Sollten Teilnehmer/Innen während des Aufenthalts/der Dienstleistung Symptome entwickeln, müssen sie dies unverzüglich den verantwortlichen Kursleitern mitzuteilen. Alle entsprechenden Maßnahmen werden im Nachgang eingeleitet. Eine Erstattung des Kurspreises zu Gunsten der Kunden erfolgt nicht, da das Problem in der Person des Kunden aufgetreten und seiner Risikosphäre zuzuordnen ist.


IX. AGB und Informationspflichten
Wir weisen Sie darauf hin, dass die Veranstaltungen und Angebote gemäß der jeweils gültigen Infektionsschutzverordnung für Bayern in Verbindung mit den Schutz- und Hygienekonzepten für Sport, Touristische Leistungen, Beherbergung und Gastronomie durchgeführt werden (siehe I.).

Personen, welche keinen Nachweis im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) vorgelegen können, werden vom Kursbetrieb ausgeschlossen. Eine Erstattung des Kurspreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz: Es gibt Reiserücktrittsversicherungen, die sowohl bei einer Erkrankung aufgrund einer COVID-19 Infektion als auch bei Quarantänemaßnahmen eintreten. Für den Versicherungsschutz ab Beginn der Reise benötigen Sie eine Reiseabbruchversicherung. Die Reise beginnt, sobald der Teilnehmer einstiegsbereit am Bus eintrifft.

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